§ 1 Bgld. NotifG Anwendungsbereich

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsEntwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 164, unterliegen;Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 Sitzung 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 Sitzung 164, unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang römisch II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;
    3. 3.Ziffer 3Hörfunkdienste;
    4. 4.Ziffer 4Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69, und der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15;Fernsehdienste gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 Sitzung 69, und der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 Sitzung 15;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
  3. (3)Absatz 3Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 Sitzung 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 Sitzung 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur Paragraph 8, Absatz 2, dieses Gesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 13.12.2024 bis 31.12.9999
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