§ 1 Bgld. NotifG Anwendungsbereich

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

In Kraft seit 09.07.2013 bis 31.12.9999
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