§ 4 Bgld. NotifG Stillhaltefristen

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die jeweils zuständigen Landes- und Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf:

1.

vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, falls die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt;

2.

vier Monate in einer vom Land Burgenland beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Z 7 lit. b, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

3.

sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

4.

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a)

im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b)

bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament oder dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;

5.

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 4 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,

1.

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3.

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht,

1.

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch

a)

eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind, und

b)

die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

2.

wenn es notwendig ist, eine Vorschrift betreffend Finanzdienstleistungen aus dringenden Gründen, die

a)

durch eine ernste Situation entstanden sind, und

b)

die sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einlegerinnen und Einleger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten, beziehen, oder

3.

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, oder

4.

für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Z 7 lit. c.

(5) Die Dringlichkeit der Maßnahme gemäß Z 1 oder Z 2 ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen.

(6) Abs. 2 Z 4 und 5 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 7 lit. b.

(7) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(8) Zu einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind die Maßnahmen, die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt sind, der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.

(9) Sind Berichte, Mitteilungen oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 - nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(10) Sofern andere unionsrechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.

In Kraft seit 17.03.2017 bis 31.12.9999
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