§ 9 Bgld. NotifG Inkrafttreten

Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 16.03.2017

In Kraft vom 09.07.2013 bis 16.03.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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