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(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.