(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unterzogen wurde.
(2) Der Wortlaut der endgültigen Vorschrift ist der zuständigen europäischen oder internationalen Organisation entsprechend § 3 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.
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