§ 1 Bgld. NotifG

Burgenländisches Notifikationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2024 bis 31.12.9999
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Stand vor dem 12.12.2024

In Kraft vom 09.07.2013 bis 12.12.2024
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

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