Die Landesregierung hat zur hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen und unter Berücksichtigung der bestehenden Musikschulen nach Anhörung des Musikschulwerkes einen Musikschulplan zu erstellen, in dem die Standorte der Musikschulen und deren Zweigstellen festzulegen sind.
0 Kommentare zu § 6 Bgld. MSFG