(1) Mit der Durchführung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 erforderlich sind, wird insbesondere der Verein „Burgenländisches Musikschulwerk“ (im Folgenden kurz „Musikschulwerk“ genannt) betraut.
(2) Das Musikschulwerk hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den ordnungsgemäßen Betrieb der entsprechend dem Musikschulplan (§ 6) eingerichteten Musikschulen sicherzustellen, die hiefür erforderlichen geeigneten Lehrpersonen bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die näheren Einzelheiten über die Mitwirkung des Landes beim Betrieb der Musikschulen, die Kostentragung, die Rechtsverhältnisse der in einem Arbeitsverhältnis zum Musikschulwerk stehenden Lehrpersonen, die Gebarungskontrolle und die Aufsicht sind in einer zwischen dem Land Burgenland und dem Volksbildungswerk abzuschließenden Vereinbarung zu regeln.
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