(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die in einer Mehrzahl von Ausbildungsbereichen ein umfassendes Angebot für eine musikalische Grundausbildung, eine weiterführende Ausbildung und eine Vorbereitung besonders Begabter auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe bieten.
(2) Ausbildungsbereiche sind insbesondere
a) | Instrumentalunterricht für Tasten-, Saiten-, Blas- und Schlaginstrumente in der Form von Einzelunterricht, Gemeinschaftsmusizieren einschließlich Orchesterübungen, | |||||||||
b) | Gesangsunterricht unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs, | |||||||||
c) | Musiklehre und theoretischer Unterricht, | |||||||||
d) | Sprecherziehung, dramatische Übungen und musikalisch-rhythmische | |||||||||
Ausbildung. |
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