§ 1 Bgld. MSFG Ziel

Bgld. MSFG - Bgld. Musikschulförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Ziel dieses Gesetzes ist es, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

In Kraft seit 01.02.1993 bis 31.12.9999
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