Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. MSFG

Bgld. Musikschulförderungsgesetz

Bgld. MSFG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.10.2020
Gesetz vom 14. Jänner 1993 über die Förderung des Musikschulwesens im Burgenland (Bgld. Musikschulförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 36/1993 (XVI. Gp. RB 275 AB 291)

§ 1 Bgld. MSFG Ziel


Ziel dieses Gesetzes ist es, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

§ 2 Bgld. MSFG Musikschulen


(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die in einer Mehrzahl von Ausbildungsbereichen ein umfassendes Angebot für eine musikalische Grundausbildung, eine weiterführende Ausbildung und eine Vorbereitung besonders Begabter auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe bieten.

(2) Ausbildungsbereiche sind insbesondere

a)

Instrumentalunterricht für Tasten-, Saiten-, Blas- und Schlaginstrumente in der Form von Einzelunterricht, Gemeinschaftsmusizieren einschließlich Orchesterübungen,

b)

Gesangsunterricht unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs,

c)

Musiklehre und theoretischer Unterricht,

d)

Sprecherziehung, dramatische Übungen und musikalisch-rhythmische

Ausbildung.

§ 3 Bgld. MSFG Zugänglichkeit und Schulgeld


(1) Die Musikschulen stehen nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Verhältnisse allen Personen, die die entsprechende Eignung aufweisen, vorzugsweise der Jugend, offen.

(2) Als Entgelt für die Ausbildung an einer Musikschule im Burgenland ist dem Träger der Musikschulen (§ 4) von den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ein angemessener Kostenbeitrag (Schulgeld) zu entrichten.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist vom Träger der Musikschulen (§ 4) derart festzusetzen, daß insgesamt 25 % der Personalkosten des Musikschulpersonals und des notwendigen Verwaltungspersonals gedeckt sind.

(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten und der besonderen Begabung der Schüler, kann die Landesregierung im Einzelfall eine Ermäßigung des Schulgeldes gewähren.

§ 4 Bgld. MSFG Träger der Musikschulen


(1) Mit der Durchführung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 erforderlich sind, wird insbesondere der Verein „Burgenländisches Musikschulwerk“ (im Folgenden kurz „Musikschulwerk“ genannt) betraut.

(2) Das Musikschulwerk hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den ordnungsgemäßen Betrieb der entsprechend dem Musikschulplan (§ 6) eingerichteten Musikschulen sicherzustellen, die hiefür erforderlichen geeigneten Lehrpersonen bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die näheren Einzelheiten über die Mitwirkung des Landes beim Betrieb der Musikschulen, die Kostentragung, die Rechtsverhältnisse der in einem Arbeitsverhältnis zum Musikschulwerk stehenden Lehrpersonen, die Gebarungskontrolle und die Aufsicht sind in einer zwischen dem Land Burgenland und dem Volksbildungswerk abzuschließenden Vereinbarung zu regeln.

§ 5 Bgld. MSFG Kostentragung durch das Land und die Gemeinden


(1) Das Land Burgenland trägt 55 % der Personalkosten des Musikschulpersonals, das in Musikschulen des Musikschulwerkes innerhalb des Burgenlandes Musikunterricht erteilt, sowie 55 % der Kosten des im Musikschulwerk für die Besorgung der Angelegenheiten des Musikschulwesens notwendigen Verwaltungspersonals.

(2) Die burgenländischen Gemeinden haben im Verhältnis der Volkszahl 20 % der im Abs. 1 genannten Personalkosten zu tragen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.

(3) Die für das in Abs. 1 genannte Personal für das Musikschulwesen vorgesehenen Abfertigungsrücklagen werden beim Land gebildet und vom Land und den Gemeinden im Verhältnis 67:33 aufgebracht.

(4) Die Gemeinden, in denen Musikschulen ihren Sitz haben, sind verpflichtet, die für den Betrieb der Musikschule erforderlichen und geeigneten Räume samt Inventar zur Verfügung zu stellen und haben für deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung zu sorgen. Zum Inventar gehören auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den Schülerinnen und Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung notwendig sind.

(5) Voraussetzung für die Errichtung einer Musikschule ist neben der Aufnahme in den Musikschulplan (§ 6) der Abschluß eines Vertrages zwischen dem Land Burgenland und der Sitzgemeinde der Musikschule, in dem sich die Gemeinde zur Tragung des Aufwandes nach Abs. 4 verpflichtet.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für eine Zweigstelle einer Musikschule sinngemäß.

(7) Voraussetzung für die Kostentragung durch das Land Burgenland ist der Abschluß der im § 4 Abs. 3 angeführten Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und dem Musikschulwerk.

§ 6 Bgld. MSFG Musikschulplan


Die Landesregierung hat zur hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen und unter Berücksichtigung der bestehenden Musikschulen nach Anhörung des Musikschulwerkes einen Musikschulplan zu erstellen, in dem die Standorte der Musikschulen und deren Zweigstellen festzulegen sind.

§ 8 Bgld. MSFG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Aufgaben, die Gemeinden nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 9 Bgld. MSFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(3) § 7 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

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