(1) Die Musikschulen stehen nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Verhältnisse allen Personen, die die entsprechende Eignung aufweisen, vorzugsweise der Jugend, offen.
(2) Als Entgelt für die Ausbildung an einer Musikschule im Burgenland ist dem Träger der Musikschulen (§ 4) von den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ein angemessener Kostenbeitrag (Schulgeld) zu entrichten.
(3) Die Höhe des Schulgeldes ist vom Träger der Musikschulen (§ 4) derart festzusetzen, daß insgesamt 25 % der Personalkosten des Musikschulpersonals und des notwendigen Verwaltungspersonals gedeckt sind.
(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten und der besonderen Begabung der Schüler, kann die Landesregierung im Einzelfall eine Ermäßigung des Schulgeldes gewähren.
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