§ 3 Bgld. MSFG Zugänglichkeit und Schulgeld

Bgld. MSFG - Bgld. Musikschulförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Musikschulen stehen nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Verhältnisse allen Personen, die die entsprechende Eignung aufweisen, vorzugsweise der Jugend, offen.

(2) Als Entgelt für die Ausbildung an einer Musikschule im Burgenland ist dem Träger der Musikschulen (§ 4) von den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ein angemessener Kostenbeitrag (Schulgeld) zu entrichten.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist vom Träger der Musikschulen (§ 4) derart festzusetzen, daß insgesamt 25 % der Personalkosten des Musikschulpersonals und des notwendigen Verwaltungspersonals gedeckt sind.

(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten und der besonderen Begabung der Schüler, kann die Landesregierung im Einzelfall eine Ermäßigung des Schulgeldes gewähren.

In Kraft seit 28.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. MSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. MSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. MSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. MSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. MSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. MSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. MSFG
§ 4 Bgld. MSFG