(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisung- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen. |
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
0 Kommentare zu § 18 Bgld. LVBG 2013