§ 121 Bgld. LVBG 2013 Überleitung der Vertragslehrerinnen und

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinne des 3. Abschnitts, die am 31. Dezember 2013 der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen der §§ 25 und 100 anzuwenden.

(2) Der Anspruch der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 auf eine Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 und dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l1 erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121 Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121 Bgld. LVBG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 121 Bgld. LVBG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121 Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121 Bgld. LVBG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LVBG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 120 Bgld. LVBG 2013
§ 121a Bgld. LVBG 2013