(1) Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinne des 3. Abschnitts, die am 31. Dezember 2013 der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen der §§ 25 und 100 anzuwenden.
(2) Der Anspruch der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 auf eine Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 und dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l1 erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
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