(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1. | der Verwendungsgruppe die Entlohnungsgruppe, | |||||||||
2. | des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 20 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, | |||||||||
3. | des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz, | |||||||||
4. | der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe, | |||||||||
5. | der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen, | |||||||||
6. | der in § 120a Abs. 7 Z 2 LBBG 2001 genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen b und l2b1 und | |||||||||
7. | der in § 120b Abs. 1 LBBG 2001 genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I, II und s sowie die im 3., 4. und 4a. Abschnitt angeführten Personen des Entlohnungsschemas IL, | |||||||||
8. | des Verweises auf § 4 Abs. 2 LBBG 2001 ein Verweis auf § 20 Abs. 1, | |||||||||
9. | des Verweises auf § 9 LBBG 2001 jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Landesgesetzes, | |||||||||
10. | des Verweises auf § 10 LBBG 2001 ein Verweis auf § 51, | |||||||||
11. | des Verweises auf § 124 Abs. 18 LBBG 2001 ein Verweis auf § 129 Abs. 5 und 6, | |||||||||
12. | des Verweises auf § 8 LBBG 2001 ein Verweis auf § 41 und | |||||||||
13. | der in § 120a Abs. 6b LBBG 2001 genannten Verwendungsgruppen | |||||||||
a) | in Z 1 die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I, des Entlohnungsschemas s sowie die im 3., 4. und 4a. Abschnitt angeführten Personen des Entlohnungsschemas IL und | |||||||||
b) | in Z 2 die Entlohnungsgruppen b bis e des Entlohnungsschemas I und p1 bis p5 des Entlohnungsschemas II | |||||||||
treten. |
(2) § 120c Abs. 1 LBBG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 31 LBBG 2001 ein Verweis auf § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 LBBG 2001 tritt und an Stelle der Bestimmungen des LBBG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind.
(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 83 in eine von Abs. 1 Z 7 erfasste Entlohnungsgruppe eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 20 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 120a LBBG 2001 ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. November 2015 zugrunde zu legen.
(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 51 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 51 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(6) Wird eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt nach dem 31. Oktober 2015 in die Entlohnungsgruppe s1, s2 oder s3 überstellt, erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt sechs Monate ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Auf alle weiteren Vorrückungen ist § 41 Abs. 2 erster Satz anzuwenden.
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