§ 113 Bgld. LVBG 2013 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Vertragsbedienstete

1.

deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begonnen hat oder

2.

deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 2001 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 2002 gelegenen Zeitraums in einem Landesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 2002 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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