Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Vertragsbediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 53) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 116 Abs. 12 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits ermittelten Stichtag liegt.
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