§ 111a Bgld. LVBG 2013 Anwendungsbereich

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesbedienstete, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte - Land“ bezeichnet.

(2) Auf pädagogische Fachkräfte - Land sind die Abschnitte 1, 6 und 7 sowie das VIIa. Hauptstück des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Landesbedienstete anderer Entlohnungsgruppen beziehen.

(3) § 151e Abs. 3 bis 5, §§ 151f und 151g Abs. 1 letzter Satz Bgld. GemBG 2014 sind auf pädagogische Fachkräfte - Land nicht anzuwenden.

(4) § 9 ist auf pädagogische Fachkräfte - Land nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 111a Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111a Bgld. LVBG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 111a Bgld. LVBG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 111a Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 111a Bgld. LVBG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 111 Bgld. LVBG 2013
§ 111b Bgld. LVBG 2013