Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 25.11.2003 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. 132 vom 11. Mai 2011 S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229 vom 29.04.2004 S. 35; | |||||||||
3. | Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006 S. 36; | |||||||||
4. | Richtlinie 2016/801/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilhabe an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 11.05.2016 S. 21. |
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