§ 103 Bgld. LSG Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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