Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
a)Litera aam Tage der Wahlausschreibung noch nicht drei Wochen Landeslehrer des Dienststandes sind;
b)Litera bgemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
In Kraft seit 04.10.2024 bis 31.12.9999
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