§ 13 Bgld. LPW

Bgld. LPW - Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1991 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Bgld. LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Bgld. LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Bgld. LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Bgld. LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Bgld. LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 Bgld. LPW
§ 14 Bgld. LPW