§ 10 Bgld. LPW

Bgld. LPW - Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 10,
  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
  2. (2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
    1. a)Litera anicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;nicht innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
    2. b)Litera bnicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
    3. c)Litera cnicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;
    4. d)Litera ddie vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Absatz 2, trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.
  4. (4)Absatz 4Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.Die Wählergruppe (Paragraph 20, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
  5. (5)Absatz 5Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am siebzehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (Paragraph 20, Absatz 13, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
In Kraft seit 04.10.2024 bis 31.12.9999
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