§ 7 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

a)

am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
    1. a)Litera aam Tage der Wahlausschreibung noch nicht drei Wochen Landeslehrer des Dienststandes sind;
    2. b)Litera bgemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Stand vor dem 03.10.2024

In Kraft vom 19.03.1987 bis 03.10.2024
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

a)

am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
    1. a)Litera aam Tage der Wahlausschreibung noch nicht drei Wochen Landeslehrer des Dienststandes sind;
    2. b)Litera bgemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

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