§ 3 Bgld. LPW

Bgld. LPW - Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuberufen ist.

In Kraft seit 19.03.1987 bis 31.12.9999
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