Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3)Absatz 3Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
(4)Absatz 4Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
In Kraft seit 04.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 Bgld. LPW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. LPW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 Bgld. LPW