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Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 19721991 - NRWO, BGBl. Nr. 471BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1995BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 19721991 - NRWO, BGBl. Nr. 471BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1995BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.