§ 9 Bgld. LMKGG Strafbestimmungen

Bgld. LMKGG - Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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