(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
2. | als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt; | |||||||||
3. | den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
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