§ 6 Bgld. LMKGG Pflichten des Aufsichtsorgans

Bgld. LMKGG - Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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