§ 3 Bgld. LMKGG Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger

Bgld. LMKGG - Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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