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(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
2. | als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt; | |||||||||
3. | den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
2. | als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt; | |||||||||
3. | den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.