§ 9 Bgld. LMKGG Strafbestimmungen

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

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