(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten.
(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen.
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