(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zu verwalten; aus dieser sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen.
(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. | die für die Untersuchungen oder Kontrollen tatsächlich aufgewendete Zeit, | |||||||||
2. | die Entfernung der dafür zurückgelegten Wege, | |||||||||
3. | Art und Anzahl der untersuchten Tiere sowie | |||||||||
4. | die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben. | |||||||||
Die bei der Untersuchung von Proben anfallenden Versand- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe. |
(3) Als Grundlage für die Berechnung der Reisekosten des Aufsichtsorgans gilt die Entfernung vom Dienstort oder Berufssitz desselben bis zum Ort der Amtshandlung. Innerhalb des Dienstortes oder des Ortes des Berufssitzes bleibt die Entfernung von zwei km unberücksichtigt. Falls sich das Aufsichtsorgan bereits im Ortsgebiet der vorzunehmenden Untersuchung oder Kontrolle aufhält, entfällt der Anspruch auf die Reisekosten. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- oder gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zug vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.
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