§ 7 Bgld. LMKGG Verwendung des Gebührenertrags

Bgld. LMKGG - Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zu verwalten; aus dieser sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen.

(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die für die Untersuchungen oder Kontrollen tatsächlich aufgewendete Zeit,

2.

die Entfernung der dafür zurückgelegten Wege,

3.

Art und Anzahl der untersuchten Tiere sowie

4.

die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben.

Die bei der Untersuchung von Proben anfallenden Versand- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe.

(3) Als Grundlage für die Berechnung der Reisekosten des Aufsichtsorgans gilt die Entfernung vom Dienstort oder Berufssitz desselben bis zum Ort der Amtshandlung. Innerhalb des Dienstortes oder des Ortes des Berufssitzes bleibt die Entfernung von zwei km unberücksichtigt. Falls sich das Aufsichtsorgan bereits im Ortsgebiet der vorzunehmenden Untersuchung oder Kontrolle aufhält, entfällt der Anspruch auf die Reisekosten. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- oder gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zug vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Bgld. LMKGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. LMKGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Bgld. LMKGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Bgld. LMKGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Bgld. LMKGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Bgld. LMKGG
§ 8 Bgld. LMKGG