§ 6 Bgld. LMKGG Pflichten des Aufsichtsorgans

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde erster Instanz die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde erster Instanz die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

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