§ 2 Bgld. LDHG Zuständigkeit der Landesregierung

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2024 bis 31.12.9999

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse

  1. a)Litera adie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VIIV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. römisch VIIV Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
  2. b)Litera bdie Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, LDG 1984;
  3. c)Litera cdie Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984;
  4. d)Litera ddie Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984.;die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß Paragraph 26 a, Absatz 11, LDG 1984.;
  5. e)Litera edie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
  6. f)Litera fdie Auswahl von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

Stand vor dem 29.11.2024

In Kraft vom 19.02.2020 bis 29.11.2024

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse

  1. a)Litera adie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VIIV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. römisch VIIV Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
  2. b)Litera bdie Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, LDG 1984;
  3. c)Litera cdie Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984;
  4. d)Litera ddie Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984.;die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß Paragraph 26 a, Absatz 11, LDG 1984.;
  5. e)Litera edie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
  6. f)Litera fdie Auswahl von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten