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Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
a) | die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VI Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962; | |||||||||
b) | die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984; | |||||||||
c) | die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 | |||||||||
d) | die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984. |
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
a) | die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VI Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962; | |||||||||
b) | die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984; | |||||||||
c) | die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 | |||||||||
d) | die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984. |