§ 75 Bgld. KWG

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.

(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.

(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 81) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.

(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.

(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.

(7) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) der Dienstbetrieb in der Gemeinde erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs. 5 festgelegten Termin abgewichen werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs. 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

In Kraft seit 20.05.2020 bis 30.06.2021
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