§ 68 Bgld. KWG Beschlussfassung über den Voranschlag

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Gemeindevorstands den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.

(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:

1.

die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in den Gemeinden bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;

2.

die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts erforderlichen Kassenkredite (§ 74);

3.

den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlags aufzunehmen sind;

4.

den Dienstpostenplan und

5.

den mittelfristigen Finanzplan (§ 66a).

(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.

(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.

(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Entwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 Bgld. KWG
§ 69 Bgld. KWG