(1) Ausgaben, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (überplanmäßige Ausgaben), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Ausgabe, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe) oder zeigt sich, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, so ist der Bürgermeister verpflichtet dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen. Für überplanmäßige Ausgaben und Kreditübertragungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie jeweils insgesamt 10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags Übersteigen.
(4) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.
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