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(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellenumfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs-Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in FormAusgaben des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015,Haushaltsplans in der FassungGliederung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018Voranschlags zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich darzustellen ist, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der NettovermögensveränderungsrechnungStand am Beginn des Haushaltsjahres, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, indie Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und der FassungStand am Schluss des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgenHaushaltsjahres auszuweisen sind.
(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 81) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.
(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. DerSolange die Gemeinde über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigungsind dieser zwei Ausfertigungen des Rechnungsabschlusses auch in Papierformschriftlicher Form vorzulegen.
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellenumfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs-Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in FormAusgaben des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015,Haushaltsplans in der FassungGliederung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018Voranschlags zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich darzustellen ist, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der NettovermögensveränderungsrechnungStand am Beginn des Haushaltsjahres, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, indie Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und der FassungStand am Schluss des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgenHaushaltsjahres auszuweisen sind.
(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 81) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.
(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. DerSolange die Gemeinde über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigungsind dieser zwei Ausfertigungen des Rechnungsabschlusses auch in Papierformschriftlicher Form vorzulegen.