(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag.
(4) In den ordentlichen Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen. Ebenso sind Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren zu veranschlagen.
(5) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden müssen.
Außerordentliche Einnahmen sind:
1. | Darlehen; | |||||||||
2. | Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen; | |||||||||
3. | Entnahmen aus dem Kapitalvermögen; | |||||||||
4. | Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden und | |||||||||
5. | die sonstigen Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen. |
(6) Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile gemäß § 1 Abs. 3 unterteilt sind, müssen - unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Ausgaben den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.
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