(1) Kann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluss des Gemeinderats nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt,
1. | die gesetzlichen Ausgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind; | |||||||||
2. | soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuheben, und | |||||||||
3. | zur Leistung der Ausgaben nach Z 1 einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen (§ 74). |
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister hat die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung durch den Gemeinderat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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