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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
1. | wer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen; | |||||||||
2. | wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt; | |||||||||
3. | wer eine pädagogische Fachkraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fachkraft weiter beschäftigt; | |||||||||
4. | wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder | |||||||||
5. | wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt. |
(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Elternteil gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Einhaltung des Verbots gemäß § 3a aufzufordern. Kommen die Eltern dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen des Verbots des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung im Sinne des § 3a vorzuladen. Wer als Elternteil weiterhin gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
1. | wer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen; | |||||||||
2. | wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt; | |||||||||
3. | wer eine pädagogische Fachkraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fachkraft weiter beschäftigt; | |||||||||
4. | wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder | |||||||||
5. | wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt. |
(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Elternteil gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Einhaltung des Verbots gemäß § 3a aufzufordern. Kommen die Eltern dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen des Verbots des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung im Sinne des § 3a vorzuladen. Wer als Elternteil weiterhin gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen.