§ 65a Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 22.12.2022 bis 18.02.2025
Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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