(1) Wurden GVO ohne Bewilligung ausgebracht oder wurden in Bewilligungen gemäß § 5 angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung derjenigen oder demjenigen, die oder der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacherin oder Verursacher), oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzutragen:
1. | die Wiederherstellung des vorherigen Zustands; | |||||||||
2. | die Herstellung des bewilligungskonformen Zustands oder | |||||||||
3. | die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist. |
(2) Ist diejenige oder derjenige, die oder der GVO ohne Bewilligung ausgebracht hat, nicht feststellbar oder kann der Verursacherin oder dem Verursacher oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn sie oder er
1. | dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder | |||||||||
2. | beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. | |||||||||
Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt. |
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn eine Verpflichtete oder ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die sonst Verpflichtete oder den sonst Verpflichteten auf Ersatz des Aufwands erwächst.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Anordnungen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren getroffen werden.
(6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
0 Kommentare zu § 9 Bgld. GtVG