Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten
1. | „GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; | |||||||||
2. | „Ausbringen“: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen sowie als Saatgut oder Futtermittel unverpackt zu lagern; | |||||||||
3. | „gentechnikrechtliche Zulassung“: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
4. | „ökologischer Landbau“: ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91; | |||||||||
5. | „Vorsichtsmaßnahmen“ Maßnahmen, die aus Anlass einer gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehen und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils geboten und die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden; | |||||||||
6. | „Verunreinigung durch GVO“: Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird. |
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