(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.
(2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Grundflächen sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.
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