§ 4 Bgld. GtVG Bewilligungspflicht

Bgld. GtVG - Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Ausbringen von GVO bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringen.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

2.

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

3.

ein Beleg über die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Alleineigentümerin oder Alleineigentümer ist;

4.

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

5.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

6.

ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung einschließlich der allenfalls vorgesehenen Bedingungen und Auflagen;

7.

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO sowie, wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung insofern Sicherheitsbedenken geäußert wurden, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

8.

Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.

(4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen.

(5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Dieser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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