(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, die oder der sonst Nutzungsberechtigte oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, noch die oder der sonst Nutzungsberechtigte, noch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie sonst Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
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