§ 12 Bgld. GtVG Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse

Bgld. GtVG - Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn

1.

die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und

2.

die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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