§ 12 Bgld. GtVG Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse

Bgld. GtVG - Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn

1.

die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und

2.

die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Bgld. GtVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Bgld. GtVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Bgld. GtVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Bgld. GtVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Bgld. GtVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Bgld. GtVG
§ 13 Bgld. GtVG