§ 15 Bgld. GtVG Schlussbestimmungen

Bgld. GtVG - Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.

(3) Durch § 4 Abs. 1 und die §§ 5, 9, 10 und 13 werden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG umgesetzt.

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.

(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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