§ 8 Bgld. GP Übergangsbestimmung

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.

(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.

Stand vor dem 16.01.2009

In Kraft vom 19.07.2000 bis 16.01.2009

(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.

(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.

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